Für Dienstleistungen, Werkleistungen Vermietung und technische Leistungen im Veranstaltungsbereich
Stand: Mai 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Veranstaltungstechnik, technische Dienstleistungen, Veranstaltungsproduktion, Vermietung technischer Anlagen und Zubehör, Aufbau- und Betreuungsleistungen sowie verwandte Dienstleistungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Sofern Verträge Bestandteile unterschiedlicher Vertragstypen enthalten, gelten die jeweiligen Regelungen dieser AGB entsprechend für die betroffenen Leistungsteile.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder spätestens durch Inanspruchnahme der Leistung zustande.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.
§3 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist ausschließlich die jeweilige Auftragsbestätigung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbartes Material oder einzelne technische Komponenten bei Nichtverfügbarkeit, Ausfall, Lieferengpässen oder aus produktionstechnischen Gründen durch technisch gleichwertiges oder höherwertiges Material zu ersetzen, sofern hierdurch der vertragsgemäße Zweck und die vereinbarte Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
§4 Tagessätze, Einsatzzeiten und Arbeitszeitregelung
4.1 Tagespauschalen
(1) Leistungen werden branchenüblich auf Basis von Tages- oder Pauschalsätzen berechnet.
(2) Ein Einsatztag umfasst maximal 10 Stunden Anwesenheits- bzw. Einsatzzeit inklusive einer Pause von bis zu 1 Stunde.
(3) Die vereinbarte Tagespauschale fällt unabhängig davon an, ob die maximale Einsatzdauer vollständig ausgeschöpft wird.
(4) Angefangene Einsatztage gelten als volle Einsatztage.
4.2 Halbtagesbuchungen
(1) Eine Halbtagesbuchung liegt ausschließlich dann vor, wenn diese vor Auftragsbeginn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Halbtagessatzes wird unabhängig von der tatsächlichen Einsatzdauer stets ein voller Tagessatz berechnet.
(3) Eine Halbtagesbuchung umfasst maximal 5 Einsatzstunden.
(4) Ab Überschreitung von 5 Einsatzstunden wird automatisch der volle Tagessatz berechnet.
(5) Maßgeblich für die Berechnung der Einsatzdauer ist die gesamte Anwesenheits-, Bereitschafts- und Einsatzzeit einschließlich veranstaltungsbedingter Wartezeiten.
4.3 Kurzfristige Änderungen der Einsatzdauer
(1) Mit Auftragserteilung reserviert der Auftragnehmer Personal-, Produktions- und Zeitkapazitäten exklusiv für den Auftraggeber.
(2) Wird ein bereits bestätigter Einsatz nachträglich verkürzt, reduziert, zeitlich verschoben oder teilweise nicht mehr benötigt, bleibt die ursprünglich vereinbarte Vergütung grundsätzlich weiterhin geschuldet.
(3) Als kurzfristig gelten insbesondere Änderungen innerhalb von 7 Kalendertagen vor Leistungsbeginn.
(4) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn:
- sich Zeitpläne ändern,
- Künstler oder andere Gewerke verspätet sind,
- Programmpunkte entfallen,
- die Veranstaltung früher endet,
- wetterbedingte Änderungen eintreten,
- Produktionszeiten reduziert werden,
- der Auftraggeber die Leistung teilweise nicht mehr in Anspruch nimmt.
(5) Eine nachträgliche Reduzierung der tatsächlichen Einsatzzeit begründet keinen Anspruch auf anteilige Kürzung des vereinbarten Tagessatzes.
4.4 Überstundenregelung
(1) Ein regulärer Einsatztag umfasst maximal 10 Stunden Anwesenheits- bzw. Einsatzzeit inklusive einer Pause von bis zu 1 Stunde.
(2) Über die vereinbarte Einsatzdauer hinausgehende Zeiten gelten als Überstunden.
(3) Die ersten vier Überstunden werden je angefangener Stunde gesondert gemäß vereinbartem Überstundensatz berechnet.
(4) Ab der fünften Überstunde wird zusätzlich ein weiterer voller Tagessatz berechnet.
(5) Maßgeblich ist die tatsächliche Einsatz-, Bereitschafts- oder Anwesenheitszeit vor Ort oder an einem vereinbarten Treffpunkt.
(6) Veranstaltungsbedingte Wartezeiten, Verzögerungen, Unterbrechungen oder Bereitschaftszeiten gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, sofern der Auftragnehmer weiterhin zur Verfügung stehen muss.
(7) Jeder Einsatztag wird abrechnungstechnisch gesondert betrachtet.
(8) Eine Verrechnung von Überstunden mit Minderstunden oder kürzeren Einsatzzeiten an anderen Tagen ist ausgeschlossen.
(9) Überstunden entstehen unabhängig davon, ob sich an anderen Einsatztagen kürzere Arbeitszeiten ergeben haben.
§5 Preise, Reisekosten und Zusatzleistungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Fahrtkosten, Parkgebühren, Übernachtungskosten, Spesen oder sonstige projektbezogene Auslagen können gesondert berechnet werden, sofern dies vereinbart wurde oder projektbedingt erforderlich ist.
(3) Zusatzleistungen, kurzfristige Erweiterungen oder Nachbuchungen werden gesondert berechnet.
§6 Stornierung und Ausfallvergütung
(1) Mit Auftragserteilung reserviert der Auftragnehmer Personal-, Produktions- und Materialkapazitäten exklusiv für den Auftraggeber.
(2) Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung gelten folgende pauschale Entschädigungen bezogen auf den stornierten Auftragswert:
- bis 28 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 %
- bis 21 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 %
- bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 %
- ab 7 Kalendertagen vor Leistungsbeginn: 100 %
(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bereits entstandene Fremd-, Material-, Reise- oder Dispositionskosten sind zusätzlich zu erstatten.
§7 Mietmaterial und Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet ab Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Untergang des überlassenen Materials.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Material sorgfältig zu behandeln und vor Witterung, Diebstahl und unsachgemäßer Nutzung zu schützen.
(3) Bei Open-Air-Veranstaltungen oder unbeaufsichtigten Veranstaltungsflächen hat der Auftraggeber geeignete Schutz- und Bewachungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Schäden durch Fehlbedienung, unsachgemäße Nutzung, Überlastung oder ungeeignete Stromversorgung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Erfolgt die Bedienung der Technik durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs- oder Elektronikversicherung empfohlen wird.
§8 Gefahrübergang bei Veranstaltungen
(1) Bei Full-Service-Leistungen endet die unmittelbare Obhutspflicht des Auftragnehmers nach Fertigstellung des Aufbaus und Übergabe an den Auftraggeber beziehungsweise Veranstalter.
(2) Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Sicherung des Materials, soweit Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden.
§9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für:
- geeignete Stromversorgung,
- sichere Aufbauflächen,
- notwendige Genehmigungen,
- ausreichende Zufahrten,
- Witterungsschutz,
- erforderliche Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund ungeeigneter Voraussetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§11 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangene Vorteile ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die gesetzlichen Rechte nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§12 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt entbinden beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
(2) Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.
(3) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streik, Stromausfälle oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
§13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
